Wer braucht Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit?
In Deutschland ist der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. Diese Verantwortung schließt auch die Haftung für Fehler in diesem Bereich ein. Grundlage bilden vor allem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die DGUV-Vorschrift 2 sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Ein entscheidender Punkt: Die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit besteht bereits ab der ersten beschäftigten Person. Damit ist klar: Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit sind keine Themen, die erst bei größeren Unternehmen relevant werden, sondern ab dem ersten Mitarbeitenden verpflichtend umgesetzt werden müssen.
Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte unterstützen Unternehmen dabei, den Arbeitsschutz individuell zu gestalten und umzusetzen. Sie sorgen dafür, dass gesetzliche Vorgaben den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden und aktuelle medizinische sowie sicherheitstechnische Erkenntnisse in der Praxis Anwendung finden.
Betriebsmediziner bewerten regelmäßig Arbeitsbedingungen, identifizieren Gesundheitsrisiken, beraten zu Ergonomie, Hygiene und Gesundheitsförderung, führen Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen durch und unterstützen bei Unfallanalysen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten hingegen gezielt zu sicherheitstechnischen Aspekten, identifizieren Gefahrenquellen, entwickeln Präventionsmaßnahmen, führen Sicherheitskontrollen durch und schulen Mitarbeitende im richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln.
Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Hier gilt die Regelbetreuung, die aus einer Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung besteht. Die Grundbetreuung umfasst unter anderem die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Je nach Gefährdungspotenzial muss diese nach spätestens 1, 3 oder 5 Jahren erneuert werden. Die anlassbezogene Betreuung wird zum Beispiel bei Umstrukturierungen, Einführung neuer Arbeitsstoffe oder erhöhtem Gefährdungspotenzial fällig.
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
In diesem Fall besteht die Regelbetreuung aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Letztere richtet sich nach den individuellen Anforderungen des Unternehmens und wird gemeinsam von Arbeitgeber, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt.
Alternative Betreuung (Unternehmermodell)
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell wählen. Hier übernimmt die Unternehmensleitung mehr Eigenverantwortung im Arbeitsschutz, muss jedoch Fortbildungen besuchen und die Betreuung an den Bedarf anpassen.
Nachweispflichten für Unternehmen
Arbeitgebende müssen die Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich dokumentieren. Auch die Durchführung der Grund- und anlassbezogenen Betreuung muss lückenlos nachgewiesen werden – inklusive Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenplänen und Berichten. Fehlende Nachweise können zu Bußgeldern führen.
Fazit: Pflicht und Chance zugleich
Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit sind gesetzlich verpflichtend und gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Sie schützen nicht nur die Gesundheit der Mitarbeitenden, sondern minimieren auch Haftungsrisiken für Unternehmen.
Das Deutsche Zentrum für Arbeitsmedizin (DZA) unterstützt Sie mit maßgeschneiderten Lösungen – von der Grundbetreuung bis zu komplexen Sicherheitskonzepten – und sorgt dafür, dass Sie rechtssicher und effizient handeln.
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© 2025 - Deutsches Zentrum für Arbeitsmedizin (DZA GmbH) Hinweis: Der Text enthält teilweise den Begriff "Untersuchung". Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich dabei um eine Vorsorge- und Eignungsbeurteilung handelt.